Ratgeber von GebäudeEffizienzBeratung*AMA, Hanau · Förderung · Stand:

Steuerbonus statt Förderung: Sanierung nach § 35c EStG absetzen

Wer sein selbst genutztes Haus energetisch saniert, kann statt eines Zuschusses eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen. Sie beträgt 20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre (7 %, 7 % und 6 %), höchstens 40.000 € je Objekt. Für dieselbe Maßnahme gibt es aber nicht zusätzlich einen BEG-Zuschuss.

Wie der Steuerbonus funktioniert

Die Ermäßigung wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr sind es jeweils 7 % der Aufwendungen, im dritten Jahr 6 %. Insgesamt sind das 20 %, bei Aufwendungen bis 200.000 € also höchstens 40.000 € je Objekt.

JahrAnteil
Jahr des Abschlusses7 %
Folgejahr7 %
drittes Jahr6 %
zusammen20 %, höchstens 40.000 € je Objekt

Voraussetzungen im Überblick

  • Das Gebäude wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  • Es handelt sich um eine begünstigte energetische Maßnahme, etwa Dämmung, Fenster, Heizung oder Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
  • Die Arbeiten werden von einem Fachunternehmen ausgeführt, das eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellt.
  • Die Rechnung wird unbar bezahlt.
  • Für dieselbe Maßnahme wird keine andere Förderung, etwa ein BEG-Zuschuss, in Anspruch genommen.

Die Einzelheiten, etwa zum Mindestalter des Gebäudes und zu den Anforderungen an die Maßnahmen, stehen im Gesetzestext und in der zugehörigen Verordnung. Sie sollten vor der Entscheidung geprüft werden.

Kosten für den Energieberater

Für die Kosten eines Energieberaters, der die Maßnahme planerisch begleitet oder beaufsichtigt, beträgt die Steuerermäßigung laut Gesetzestext 50 % dieser Aufwendungen. Die genauen Bedingungen stehen in § 35c EStG.

Zuschuss oder Steuerbonus?

KriteriumBEG-ZuschussSteuerbonus § 35c
Antragvor Vorhabenbeginnmit der Steuererklärung nach Abschluss
Höhe Gebäudehülle15 %, gegebenenfalls plus 5 %20 % über drei Jahre
Nutzungauch Vermieternur Selbstnutzer
ExperteEnergieeffizienz-Experte für die Gebäudehülle PflichtBescheinigung des Fachunternehmens
Auszahlungnach Verwendungsnachweisverteilt über drei Steuerjahre

Der Steuerbonus kann interessant sein, wenn der Antrag beim BAFA versäumt wurde, wenn die Maßnahme nicht in ein Förderprogramm passt oder wenn 20 % mehr ergeben als der Zuschuss. Er setzt aber voraus, dass genug Einkommensteuer anfällt, von der abgezogen werden kann.

Wichtig bei der Entscheidung

Bei der Heizung kann der Zuschuss der KfW mit Boni deutlich über 20 % liegen. Bei Dämmung und Fenstern ohne iSFP-Bonus liegt der Steuerbonus dagegen mit 20 % über dem Zuschuss von 15 %. Weil sich beide Wege für dieselbe Maßnahme ausschließen, lohnt ein Vergleich vor dem Auftrag. Für steuerliche Fragen ist eine Steuerberatung zuständig.

Ein Rechenbeispiel

Für neue Fenster an einem selbst genutzten Einfamilienhaus fallen 20.000 € an. Über den BAFA-Zuschuss gäbe es mit 15 % einmalig 3.000 €, vorausgesetzt der Antrag wurde vor dem Auftrag gestellt und ein Energieeffizienz-Experte war eingebunden. Über den Steuerbonus wären es 20 %, also 4.000 €, verteilt auf drei Jahre: 1.400 € im ersten, 1.400 € im zweiten und 1.200 € im dritten Jahr. Voraussetzung ist, dass in diesen Jahren genug Einkommensteuer anfällt. Die Zahlen sind ein vereinfachtes Beispiel, für die eigene Situation ist eine Steuerberatung zuständig.

Was die Bescheinigung enthalten muss

Das ausführende Fachunternehmen bestätigt auf einem amtlichen Muster, dass die Maßnahme die Anforderungen erfüllt. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die Ermäßigung nicht an. Fragen Sie deshalb schon bei der Beauftragung nach, ob der Betrieb die Bescheinigung ausstellt.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich bei einer Sanierung von der Steuer absetzen?

20 % der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre, höchstens 40.000 € je Objekt.

Gilt der Steuerbonus auch für vermietete Häuser?

Nein. § 35c setzt voraus, dass das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Kann ich Zuschuss und Steuerbonus kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme. Für unterschiedliche Maßnahmen sind unterschiedliche Wege möglich.

Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026, geprüft am 05.10.2026. Förderbedingungen ändern sich kurzfristig, maßgeblich sind die verlinkten Primärquellen.

Dieser Ratgeber fasst allgemeine Informationen aus den genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Beratung für Ihr Gebäude. Förderbedingungen und Gesetze können sich kurzfristig ändern.

Erstgespräch anfragen

Sagen Sie mir kurz, worum es geht und wo das Gebäude steht. Ich rufe Sie zurück und wir besprechen, welche Beratung und welche Förderung für Ihr Haus in Frage kommen.

  • Sie geben an, wann Sie am besten erreichbar sind
  • Die Energieberatung bezuschusst das BAFA mit 50 % des Honorars (höchstens 650 € beim Ein- oder Zweifamilienhaus, Stand Oktober 2026)
  • Den Förderantrag kann ich mit Ihrer Vollmacht für Sie stellen

Lieber direkt sprechen? 0152 36443145

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